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Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr – BodVerkFKrV

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(Fundstelle: BGBl. I 2015, 310 - 311)


Die betriebliche Umschulung umfasst die folgenden sechs Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen,
2.
Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen,
3.
Abfertigen von Luftfahrzeugen,
4.
Baggage Handling,
5.
Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten,
6.
Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben.



(1) 1Der Qualifikationsschwerpunkt „Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen“ umfasst:

1
213 Arbeitstage
a) Einweisen von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,
b) Annehmen von Luftfahrzeugen, Kommunizieren mit dem Cockpit,
c) Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrichtungen.


(2) 1Der Qualifikationsschwerpunkt „Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen“ umfasst:

1
232 Arbeitstage
a) Überprüfen der Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Geräten und Fahrzeugen,
b) Einsetzen von Geräten und Fahrzeugen nach deren Bestimmungen,
c) Erkennen und Melden von Störungen und Schäden an Geräten und Fahrzeugen,
d) Überprüfen der Funktionalität von Informationssystemen und Anwenden von Informationssystemen.


(3) 1Der Qualifikationsschwerpunkt „Abfertigen von Luftfahrzeugen“ umfasst:
1
275 Arbeitstage
a) Öffnen, Schließen und Sichern der Laderaumtüren,
b) Be- und Entladen von Luftfahrzeugen gemäß Ladeanweisungen,
c) Cargo und Mail Handling an Luftfahrzeugen,
d) Sichern der Ladung,
e) Abfertigen von gefährlichen Gütern und Sonderfrachten.


(4) 1Der Qualifikationsschwerpunkt „Baggage Handling“ umfasst:
1
215 Arbeitstage
Outbound:
a) Abfertigen des Gepäcks und Bearbeiten von Besonderheiten,
b) Beladen der Lademitteleinheiten unter Berücksichtigung der Sortierkriterien und Sicherheitsverfahren,
c) Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,
d) Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von Schadensmeldungen;
Inbound:
a) Abfertigen des Gepäcks und des Sondergepäcks und Bearbeiten anderer Besonderheiten,
b) Entladen der Lademitteleinheiten unter Berücksichtigung der Sortierkriterien,
c) Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,
d) Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von Schadensmeldungen.


(5) 1Der Qualifikationsschwerpunkt „Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten“ umfasst:

1
23 Arbeitstage
a) Situationsgerechtes Kommunizieren im Team sowie mit internen und externen Partnern,
b) Erteilen von Anweisungen und Auskünften auch in englischer Sprache,
c) Situationsgerechtes Anwenden von Kommunikationsmitteln und -regeln.


(6) 1Der Qualifikationsschwerpunkt „Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben“ umfasst:

1
22 Arbeitstage
a) Delegieren von Aufgaben,
b) Anleiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
c) Koordinieren von Aufgaben und Teams.
Geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2016 I 336
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25